Stiftung
News
Kontakt
Impressum
Login
Förderung Förderer Projekte Sport in der Region Veranstaltungen
STIFTUNG > ZWECK / SATZUNG PDF Download
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sport Region Halle.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz ist Halle (Saale).


§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung des Sports in der Region Halle.

(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

a) die Förderung sportlicher Talente als entwicklungsbegleitende Unterstützung vom Nachwuchs- bis zum Spitzensportler,

b) die Förderung von Veranstaltungen des Sports,

c) die Förderung von Sportarten und Sportvereinen.



§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung.

Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.



§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen von 467.000 DM. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.



§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter.

(2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.



§ 6 Leistungen

(1) Leistungen der Stiftung an Athleten, Projekte, Vereine können auf Antrag gewährt werden.

Sie werden auf der Grundlage von Förderrichtlinien der Stiftung und durch Beschluss des Vorstandes gewährt.

(2) Den durch die Stiftung Begünstigten erwächst kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.



§ 7 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind der Beirat und der Vorstand.



§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens sieben, maximal zwölf Personen. Der erste Beirat wird von den Stiftern bestellt. Der Beirat ergänzt sich im Weg der Kooptation. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Vorsitzende des Beirats ist der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale), sein Stellvertreter der Landrat des Saalekreises.

(2) Im Falle der vorzeitigen Amtsniederlegung bzw. der dauerhaften Amtsverhinderung werden der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) und der Landrat des Saalekreises durch den jeweiligen Vertreter im Hauptamt vertreten.

(3) Ein Beiratsmitglied darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(4) Ein Beiratsmitglied kann durch einen Beschluss des Beirates, der mit 75 % der Stimmen aller Beiratsmitglieder gefasst werden muss, wegen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigem wichtigen Grund abberufen werden.

(5) Ein Beiratsmitglied kann sein Amt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden der Stiftung jederzeit niederlegen.



§ 9 Aufgaben des Beirats

(1) Berufung und Abberufung der Vorstands- und der Kuratoriumsmitglieder.

(2) Überwachung und Beratung des Vorstandes zur nachhaltigen Verwirklichung der Satzungsziele.

(3) Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses, des Tätigkeitsberichtes, des Haushaltsplanes für das Folgejahr sowie Entlastung des Vorstandes.

(4) Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erfolgt ehrenamtlich ohne Aufwandsentschädigung.



§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.

(2) Vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, werden vom Beirat mit Dreiviertelmehrheit gewählt. Fünftes Vorstandsmitglied ist ein Vertreter der regionalen Sportorganisation. Das Benennungsrecht für das fünfte Vorstandsmitglied steht der regionalen Sportorganisation zu.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können vom Beirat vor Ablauf ihrer Amtszeit wegen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigem wichtigen Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es einer mit Dreiviertelmehrheit getroffenen Entscheidung der Beiratsmitglieder.



§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen.

(3) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Verwaltung und Mehrung des Stiftungsvermögens,

b) die Aufstellung des Haushaltsplanes,

c) die Aufstellung der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht,

d) Beschlussfassung über Vergabe der Stiftungsmittel,

e) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung,

f) die Bestellung einer Geschäftsführung einschließlich Erlass einer diesbezüglichen Geschäftsordnung,

g) ggf. die Anstellung weiterer Hilfskräfte.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

(5) Eine Aufwandsentschädigung erfolgt mit Ausnahme von nachgewiesenen Fahrt- und angemessenen Übernachtungskosten nicht.

§ 12 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus Stiftern und Zustiftern sowie vom Beirat berufenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und des Sports aus der Region. Ein Kuratoriumsmitglied kann sein Mandat gegenüber dem Beirat durch schriftliche Erklärung jederzeit niederlegen.



§ 13 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Beratung von Vorstand und Beirat zu Fragen der strategischen Entwicklung der Stiftung.

(2) Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder erfolgt ehrenamtlich ohne Aufwandsentschädigung.

(3) Das Kuratorium sollte mindestens einmal im Jahr tagen.



§ 14 Beschlußfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

(3) Beschlüsse von Vorstand und Beirat sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, zweckändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit im Vorstand plus der Dreiviertelmehrheit im Beirat.

(4) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Vorstand tagt auf Veranlassung, mindestens jedoch viermal im Jahr.

(5) Beschlüsse über die Zweckverwirklichung können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder - nach dessen Wegfall - des stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Zur Gültigkeit ist die Teilnahme aller Mitglieder des jeweiligen Organs am Abstimmungsverfahren notwendig. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern des jeweiligen Organs unverzüglich zuzusenden ist.

(6) Geborene Beiratsmitglieder sowie gesetzliche Vertreter von dem Beirat angehörenden juristischen Personen, können sich durch Hinterlegung einer dauerhaften Vertretungsvollmacht bei der Stiftung im Beirat vertreten lassen. Eine Einzelsitzungsvertretung ist nicht zulässig.



§ 15 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Vorstandes.

(2) Er ist insbesondere verantwortlich für Verwaltung, Organisation und das Tagesgeschäft.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(4) Die Tätigkeit des Geschäftsführers erfolgt zunächst ehrenamtlich. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden, wenn der Umfang der laufenden Geschäfte der Stiftung es erfordert und die Höhe des Kapitalertrages der Stiftung Personalausgaben zulässt.



§ 16 Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Hierzu ist Einstimmigkeit im Vorstand plus Dreiviertelmehrheit im Beirat erforderlich.

(2) Der neue Stiftungszweck hat ein gemeinnütziger zu sein und auf dem Gebiet des Sports zu liegen.

Bei der Bestimmung des neuen Stiftungszweckes, haben sich Vorstand und Beirat an dem ursprünglichen Zweck zu orientieren.



§ 17 Auflösung, Vermögensanfall

(1) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes plus Beschluss des Beirates mit Dreiviertelmehrheit kann die Auflösung der Stiftung erfolgen, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint.

(2) Wird die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben, ist das Stiftungsvermögen steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Sports zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.



§ 18 Rechtspflichten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechtes.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unaufgefordert ein Jahresabschluss und eine Vermögensaufstellung vorzulegen.

(3) Satzungsänderung, Zweckänderungen, der Beschluss über das Zusammenlegen mit einer anderen Stiftung, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Für die Wirksamkeit ist die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.



§ 19 Sprachliche Gleichstellung

Personen- oder Funktionsbezeichnungen im Maskulinum meinen ausschließlich die generische und nicht die biologische Bedeutung. Sie gelten gleichermaßen für Frauen und Männer und dienen allein der Gewährleistung der Lesbarkeit dieser Satzung.



§ 20 Übergangsregelung

Mit Inkrafttreten der geänderten Satzung endet die Bestellung des Beirates in der bisherigen Zusammensetzung. Der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) und der Landrat des Saalekreises bilden den Beirat nach der geänderten Satzung neu. Die ausgeschiedenen Beiratsmitglieder wechseln automatisch in das Kuratorium der Stiftung.

GRUNDSÄTZE...

mehr
SATZUNG...

mehr
ZAHLEN UND FAKTEN...

mehr
GESCHÄFTSBERICHT...

mehr
GESCHICHTE...

mehr
STIFTUNGSSTRUKTUR...

mehr
Stiftung Sport Region Halle, Robert-Koch-Straße 31, 06110 Halle
Tel. 0345/1 36 50-40, Fax: 0345/1 36 50-41, E-Mail: kontakt@stiftung-sport.de
powered by WiSL s-cms