§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sport Region Halle.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz ist Halle (Saale).
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung des Sports in der Region Halle.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
a) die Förderung sportlicher Talente als entwicklungsbegleitende Unterstützung vom Nachwuchs- bis zum Spitzensportler,
b) die Förderung von Veranstaltungen des Sports,
c) die Förderung von Sportarten und Sportvereinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen von 467.000 DM. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.
§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter.
(2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 6 Leistungen
(1) Leistungen der Stiftung an Athleten, Projekte, Vereine können auf Antrag gewährt werden.
Sie werden auf der Grundlage von Förderrichtlinien der Stiftung und durch Beschluss des Vorstandes gewährt.
(2) Den durch die Stiftung Begünstigten erwächst kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
§ 7 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind der Beirat und der Vorstand.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens sieben, maximal zwölf Personen. Der erste Beirat wird von den Stiftern bestellt. Der Beirat ergänzt sich im Weg der Kooptation. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Vorsitzende des Beirats ist der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale), sein Stellvertreter der Landrat des Saalekreises.
(2) Im Falle der vorzeitigen Amtsniederlegung bzw. der dauerhaften Amtsverhinderung werden der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) und der Landrat des Saalekreises durch den jeweiligen Vertreter im Hauptamt vertreten.
(3) Ein Beiratsmitglied darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Ein Beiratsmitglied kann durch einen Beschluss des Beirates, der mit 75 % der Stimmen aller Beiratsmitglieder gefasst werden muss, wegen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigem wichtigen Grund abberufen werden.
(5) Ein Beiratsmitglied kann sein Amt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden der Stiftung jederzeit niederlegen.
§ 9 Aufgaben des Beirats
(1) Berufung und Abberufung der Vorstands- und der Kuratoriumsmitglieder.
(2) Überwachung und Beratung des Vorstandes zur nachhaltigen Verwirklichung der Satzungsziele.
(3) Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses, des Tätigkeitsberichtes, des Haushaltsplanes für das Folgejahr sowie Entlastung des Vorstandes.
(4) Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erfolgt ehrenamtlich ohne Aufwandsentschädigung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
(2) Vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, werden vom Beirat mit Dreiviertelmehrheit gewählt. Fünftes Vorstandsmitglied ist ein Vertreter der regionalen Sportorganisation. Das Benennungsrecht für das fünfte Vorstandsmitglied steht der regionalen Sportorganisation zu.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können vom Beirat vor Ablauf ihrer Amtszeit wegen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigem wichtigen Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es einer mit Dreiviertelmehrheit getroffenen Entscheidung der Beiratsmitglieder.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen.
(3) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Verwaltung und Mehrung des Stiftungsvermögens,
b) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
c) die Aufstellung der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht,
d) Beschlussfassung über Vergabe der Stiftungsmittel,
e) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung,
f) die Bestellung einer Geschäftsführung einschließlich Erlass einer diesbezüglichen Geschäftsordnung,
g) ggf. die Anstellung weiterer Hilfskräfte.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
(5) Eine Aufwandsentschädigung erfolgt mit Ausnahme von nachgewiesenen Fahrt- und angemessenen Übernachtungskosten nicht.
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